WePlanet DACH e. V. – Satzung

§ 1 Name, Sitz und Eintrag in das Vereinsregister

(1) Der Verein führt den Namen WePlanet DACH e. V. (ehemals RePlanet D-A-CH e.V.)

(2) Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 Zweck

Der Verein fördert den Umweltschutz, einschließlich des Klimaschutzes auf dem Boden der Wissenschaft. Er entwickelt konkrete Lösungsvorschläge und Szenarien für den Umwelt- und Klimaschutz und fördert deren Umsetzung. Um eine breite Basis für die Umsetzung solcher Vorschläge zu erhalten, informiert der Verein die Öffentlichkeit über die komplexen Zusammenhänge über eigene (digital-) Veröffentlichungen, Vorträge, Lehrgänge und Ausstellungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen. Der Beitrittsantrag ist an keine Form gebunden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Zweidrittel Mehrheit.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

(1) durch Tod,

(2) durch Austritt zum Ende des Jahres. Dieser ist dem Vorstand vorher bis zum 30. November des Jahres mitzuteilen,

(3) durch Ausschluss mit sofortiger Wirkung, den der Vorstand wegen einer groben Zuwiderhandlung gegen Ziele des Vereins, bei vereinsschädigendem Verhalten oder bei Zahlungsrückstand aussprechen kann. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene Beschwerde einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Beschwerde abgewiesen.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung,

(2) der Vorstand.

Die Organe des Vereins können sich im Rahmen dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung und etwaige Änderungen werden beim Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 aller Vorstandsmitglieder und bei der Mitgliederversammlung von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Ihr obliegt die Kontrolle des Vorstandes des Vereins, sowie die Wahl des Vorstandes. Sie nimmt Berichte des Vorstandes entgegen, ist für die Entlastung zuständig und kontrolliert die Verwendung der Mittel.

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Den Termin und die Tagesordnung sowie die vorläufige Tagesordnung werden den Mitgliedern schriftlich mindestens sechs Wochen vorher bekannt gegeben.

Außer zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen kann der Vorstand im Bedarfsfall zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen einladen.

Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll muss enthalten:

(1) die Anwesenheitsliste,

(2) die Tagesordnung,

(3) den allgemeinen Verlauf der Diskussion,

(4) die Anträge und Beschlüsse im Wortlaut sowie das Abstimmungsergebnis.

Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung muss auf Antrag eines Mitglieds geheim abgestimmt werden.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand ist Vertretungsorgan sowie Geschäftsführungsorgan und verantwortlich für die Gesamtführung des Vereins. Seine Mitglieder gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende sowie mindestens einem und bis zu sechs Stellvertreter.

Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl bestimmt.

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Der Vorstand legt jährlich auf einer Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Arbeit ab.

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

§ 10 Kommunikation und elektronische Beschlussfassung

Einladungen, Tagesordnungen und ähnliche Kommunikationen können durch E-Mail bekannt gemacht werden. Anträge können auf einer nur Mitgliedern zugänglichen Website bekannt gemacht werden.

Die Organe und Gremien des Vereins können Beschlüsse auch per E-Mail im Umlaufverfahren fassen, wenn kein Mitglied des jeweiligen Organs oder Gremiums widerspricht. Anstelle von Präsenzsitzungen können die Organe Sitzungen auch unter Verwendung geeigneter Telekommunikationsmittel, etwa als Video- und/oder Telefonkonferenzen, durchführen

§ 11 Vergütung von Vereinsämtern

Vereinsämter nach § 9 werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne von § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

Der Vorstand kann darüber hinaus hauptamtliche Vereinsämter einrichten und vertraglich nach gängigen Arbeitsmarktkriterien regeln.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen

Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 13 Wahlen

Bei Wahlen gilt – sofern diese Satzung keine andere Regelung vorsieht – folgende Regelung: Im ersten Wahlgang ist eine absolute Mehrheit erforderlich. Nach einem ersten Wahlgang genügt eine einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Kandidatenliste wird vor Eintritt in die Wahl geschlossen.

§ 14 Geschäftsrevision

Die Mitgliederversammlung wählt im Anschluss an die Wahl des Vorstandes zwei Mitglieder, die während ihrer Amtszeit nicht dem Vorstand angehören dürfen, als Revisoren. Die Revisoren prüfen einmal jährlich die Geschäfts- und Wirtschaftsführung des Vereins und erstatten darüber der Mitgliederversammlung ihren Bericht.

§ 15 Satzungsänderungen

Vorschläge für Satzungsänderungen müssen mit der Einladung zu einer Mitgliederversammlung in schriftlicher Form bekannt gegeben werden. Sie bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

Eine Änderung der Grundausrichtung des Vereins ist nur mit der Zustimmung aller ordentlichen Mitglieder möglich.

§ 16 Auflösung

Der Verein WePlanet DACH e. V. wird aufgelöst, wenn dies bei einer schriftlichen Abstimmung durch zwei Drittel aller Mitglieder verlangt wird. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den GWUP e. V., VR2028 beim

Amtsgericht Darmstadt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.